des Vereines Tauchclub Aelium Cetium
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Tauchclub Aelium Cetium. Er hat seinen Sitz in St.Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundesgebiet.
§ 2 Zweck
Der Tauchclub ist ein gemeinnütziger Verein, verfolgt keine kommerziellen Ziehle und ist konfessionslos und neutral.
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege des Tauch- und anderen Wassersportarten
Der Tauchclub Aelium Cetium lebt den Grundsatz der Chancengleichheit, der per Definition in der modernen Geselschaft das Recht auf einen gleichen Zugang zu den
Lebenschangen beinhaltet. Dazu gehört insbesondere das Verbot von Diskriminierung beispielsweise aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, der kulturellen
Zugehörigkeit, einer Behinderung oder der sozialen Herkunft, das in den Menschenrechten festgeschrieben ist. Wir stehen für ein klares Bekenntnis "Für Respekt und
Sicherheit, gegen Sexualisierte Übergriffe im Sport".
Der Tauchlub Aelium Cetium verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Der Tauchclub Aelium Cetium und seine Mitglieder verpflichten sich deshalb, den Ehrenkodex einzuhalten.
Der Verein lehnt die Unterwasserjagt und auch auf Medienwirksamkeit basierende, gefährliche Aktionen und Wettkämpfe ab. Er unterstützt sämtliche Aktivitäten, welche die
Erhaltung der Fauna und Flora sowie den Schutz der archäologischen Fundstellen in den Gewässern zum Ziehl haben.
Der Verein führt seine Tauchausbildung ausschließlich nach den Richtlinien des Weltverbandes CMAS durch. Die Ausbildung obliegt ausschließlich den TSVÖ - Übungsleiter/inne/n,
sowie den staatlich geprüften TSVÖ - Moniteuren, auf Grund des österreichischen Tauchlehrplanes, sowie der Prüfungsordnung des Komitees für Ausbildung und Technik. Mitglieder
können aber auch Taucher mit jeder anderen international anerkannten Tauchausbildung werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mitteln sollen aufgebracht werden durch:
| a) | Mitgliedsbeiträge |
| b) | Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen |
| c) | Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln |
| d) | Erteilung von Unterricht, Abhalten von Kursen und Seminaren |
| e) | Erträge aus Veranstaltungen |
| f) | Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren, |
| g) | Spenden, Vermächtnisse sowie sonstigen Zuwendungen. |
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rüchstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden ( eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu .
Sämtliche Mitgliederhaben nach besten Kräften die Interessen des Verins voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten zu halten. Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.
$ 8 Vereinsorgane
| 1) | Organe des Vereines sind die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. |
| 2) | Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln. |
§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2022 und findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage
vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse- ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder die im laufenden Kalenderjahr ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter
vertreten werden).
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
| a) |
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre |
| b) | Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer |
| c) | Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer |
| d) | Festsetzung der Höhe der Mitgliedbeiträge für ordentliche Mitglieder |
| e) | Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft |
| f) | Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines |
| g) | Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen |
| h) | Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse |
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VG2002. Im kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
| a) | Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, |
| b) | Vorbereitung der Generalversammlung, |
| c) | Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, |
| d) | Verwaltung des Vereinsvermögens, |
| e) | Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, |
| f) | Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines, |
| g) | Erfüllung der Aufgaben im Sinne von §3 |
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Im obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
Die Genauen Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§11Abs. 7-9) sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2022. Ein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Datenschutz
Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Funktion im Verein und in Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch- sofern Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist einem gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes zu.